Erfahrung zählt.
Transport von Gefahrgut im PKW
Transport von Gefahrgut im PKW
Die VCI-Leitlinie „Beförderung gefährlicher Güter im Pkw/Kombi“ gibt einen Überblick über die Vorschriften beim nationalen und grenzüberschreitenden Transport von Gefahrstoffen. Dabei werden auch die Gefahrgutvorschriften für die Straße ADR 2009 mit der Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe sowie den Tunnelbeschränkungscodes berücksichtigt. Auch auf mögliche Freistellungen und Erleichterungen bei bestimmten Kleinmengen wird eingegangen.
Für einen sicheren Gefahrguttransport sind diese Grundanforderungen unerlässlich:
- Packen Sie Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, nie zusammen.
- Sichern Sie das Ladegut zum Beispiel mit Zurrgurten
oder Netzen. - Achten Sie darauf, dass andere Ladegüter die Gefahrstoffe nicht beschädigen können.
- Transportieren Sie giftige, infektiöse sowie bestimmte Gefahrgüter der Klasse 9 unbedingt getrennt von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln.
- Verstauen Sie das Gefahrgut im Koffer- oder Laderaum.
- Verteilen Sie die Last gleichmäßig.
- Kontrollieren Sie, ob die Verpackung ordentlich
verschlossen ist. - Achten Sie beim Transport von Gas darauf, dass das Fahrzeug ausreichend belüftet ist.
- Prüfen Sie vor Fahrantritt die Versicherungsdeckung.
- Unterweisen Sie den Fahrzeugführer nach Kap. 1.3 ADR.
- Für alle mit orangefarbenen Warntafeln kennzeichnungspflichtigen Transporte ist ein Gefahrgutführerschein erforderlich: Kontrollieren Sie, ob der Fahrzeugführer diesen besitzt.
Die VDI-Leitlinie liefert auch ergänzende Informationen zu Verpackungsbedingungen, Kennzeichnung der Versandstücke und Hinweispflichten. Musterformulare und Tabellen mit Mengengrenzwerten erleichtern die Umsetzung in der Praxis.
Download VCI-Leitlinie Beförderung gefährlicher Güter im Pkw/Kombi
Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV)
Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV.
Die Gefahrstoffverordnung wurde bereits 1983 erarbeitet und 1986 erstmals erlassen. Seitdem ist sie mehrmals geändert worden:
- 1993 durch den Erlass einer eigenständigen Chemikalien-Verbotsverordnung
- 1999 durch die Einführung der gleitenden Verweistechnik für EG-Binnenmarktrichtlinien.
- 2004 In der jüngsten Novellierung (Dezember 2004) ist die Gefahrstoffverordnung grundlegend überarbeitet worden. Die am 29. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte neue Gefahrstoffverordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft und dient insbesondere der Umsetzung der EG-Richtlinie 98/24/EG (Gefahrstoff-Richtlinie) in deutsches Recht. Eine wichtige Neuerung gegenüber der alten Gefahrstoffverordnung ist die neue Gefährdungsbeurteilung und das Schutzstufenmodell. Mit dem Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung 2005 wurde ein neues gesundheitsbasiertes Grenzwertkonzept eingeführt. Daher haben die in der TRGS 900 geführten Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) keine Rechtsgrundlage mehr. Alle übrigen Grenzwerte (gesundheitsbasierte MAK-Werte) werden übergangsweise bis zum Erscheinen der neuen TRGS 900 weiter angewendet. Diese werden als AGW-Werte (Arbeitsplatzgrenzwerte) ausgewiesen.
Gefahrgutverordnung (GGV)
Die Gefahrgutverordnung GGV regelt in Deutschland den nationalen und internationalen Transport von Gefahrgut auf Straße, Schiene, Binnengewässer, der Luft und zur See. Als Grundlage dient das nationale und internationale Gefahrgutrecht.
Sie setzt sich zusammen aus:
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) löste am 25. Juni 2009 die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt ab.
Straße: ADR // Schiene: RID // Binnenschifffahrt: ADNR
Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See – GGVSee) regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Die Neufassung der GGVSee, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wurde am 12. Dezember 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 62/2007 auf Seite 2815 bekannt gemacht.
Chemikaliengesetz (ChemG)
Chemikaliengesetz (Deutschland)
Das Chemikaliengesetz ist ein Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Es gehört grundlegend zum Chemikalienrecht.
In Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung) und Technischen Regeln werden die genauen Einzelheiten der Schutzmaßnahmen festgelegt. Im ChemG werden viele EU-Richtlinien in das deutsche Recht umgesetzt. Insbesondere werden Regelungen begleitend zur REACH-Verordnung im ChemG umgesetzt.
Was ist GHS
Was ist GHS?
Im Jahr 1992 wurde auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro das Ziel festgelegt, eine weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien herbeizuführen. Die internationale Staatengemeinschaft erteilte den Vereinten Nationen das Mandat, ein solches harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem zu erarbeiten. Im Jahr 2003 wurde das „Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) erstmals vorgelegt. Es wird kontinuierlich erweitert und verbessert und erscheint alle zwei Jahre in aktualisierter Fassung.
Das unmittelbare Ziel von GHS ist die internationale Harmonisierung bestehender Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz. GHS setzt damit Maßstäbe für die Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Gefahren (Einstufung) und schafft eine gemeinsame Basis, wie die ermittelten Gefahren zu kommunizieren sind (Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt).
Wie wird GHS in Europa umgesetzt?
Die Umstellung der Einstufung und Kennzeichnung auf GHS ist Teil der neuen europäischen Chemikalienpolitik. Das System der Einstufung und Kennzeichnung nach den Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) wird schrittweise durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 abgelöst. Diese Verordnung – auch GHS- oder CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packing) genannt – ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten.
Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung legt u. a. fest:
- welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen haben,
- nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind,
- wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen sind und
- für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Die CLP-Verordnung legt für Stoffe und Gemische die folgenden Übergangsbestimmungen fest (siehe dazu auch die Übersichtstabelle):
- Stoffe und Gemische sind spätestens mit Ablauf der jeweils für sie vorgesehenen Übergangsfristen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen.
- Stoffe und Gemische können bereits vor Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfristen gemäß der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. In diesem Fall darf neben der Kennzeichnung nach CLP-Verordnung keine Kennzeichnung gemäß Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie aufgeführt sein. Somit ist zu keinem Zeitpunkt eine doppelte Kennzeichnung zulässig.
- In jedem Fall muss bei Stoffen und Gemischen bis zum Ablauf der gesamten Übergangsphase die Einstufung nach Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Für Stoffe wird es also eine mehrjährige Phase geben, in der beide Einstufungen im Sicherheitsdatenblatt aufzuführen sind. Das gleiche gilt für Gemische, die vor Ablauf ihrer Übergangsfrist gemäß CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden.
- Für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden und die noch nach den Bestimmungen von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet und verpackt sind, gilt zusätzliche eine zweijährige Abverkaufsfrist, in der eine Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung nicht erforderlich ist.
Fristen der Umsetzung gemäß GHS nach der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Und was ist mit REACH? Die lange Übergangszeit der Kennzeichnungssysteme (2009 – 2015) soll sicherstellen, dass alle Betroffenen – Behörden, Unternehmen und Interessengruppen – ihre Ressourcen rechtzeitig auf die neuen Pflichten konzentrieren können.
Zwischen der CLP-Verordnung und der REACH-Verordnung gibt es eine Reihe von Berührungspunkten. Dennoch sind die von den beiden Verordnungen erfassten Regelungsbereiche nicht deckungsgleich. Die REACH-Verordnung gilt in erster Linie für Stoffe, und die von ihr aufgestellten Pflichten sind in weiten Teilen an Mengenschwellen gebunden. Demgegenüber unterliegen alle Chemikalien – unabhängig davon, ob es sich um Reinstoffe oder Gemische handelt – vor dem Inverkehrbringen generell der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich von diesen Pflichten ausgenommen.
Was ändert sich konkret?
Die Symbole der Gefahrstoffverordnung (schwarze Symbole auf orangegelbem Grund) werden abgelöst von den Gefahrenpiktogrammen der CLP-Verordnung (schwarze Symbole auf weißem Grund mit roter, auf der Spitze stehender Raute).
Die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) der Gefahrstoffverordnung werden ersetzt durch die Gefahrenhinweise (Hazard Statement) und Sicherheitshinweise (Precautionary Statement) der CLP-Verordnung.
Aus der obigen Darstellung wird ersichtlich, dass sich die Kennzeichnung auf den Produkten von Fessmann & Hecker in den nächsten Jahren aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ändert. Um stets den Stand der Kennzeichnung aktuell zu halten, sind nun die CLP (GHS)-Kennzeichnungselemente mit in den Sicherheitsdatenblättern angegeben.