Aktuelles

CLP- bzw. GHS-Verordnung

Seit 20.01.09 ist die EU-GHS-Verordnung unter der Nummer 1272/2008 EG bereits in Kraft. Als Fristen für die Kennzeichnung der Gebinde mit den neuen Kennzeichnungselementen sind der 01.12.2010 für Stoffe und der 01.06.2015 für Gemische vorgesehen. Lagerware darf mit jeweils zweijähriger Übergangsfrist abverkauft werden.

Ergänzend kommt die Umstellung der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter hinzu.  

Die Kennzeichnung der Produkte von Fessmann & Hecker GmbH & Co. KG wird zu den gesetzlich vorgegebenen Terminen auf die neuen Piktogramme und Warntexte umgestellt.

Ab 01.12.2010 wird zunächst das KOMET Benzin Premium in dem neuen Erscheinungsbild ausgeliefert.   Fessmann & Hecker GmbH & Co. KG hat die Sicherheitsdatenblätter zu den hergestellten Produkten bereits im Vorfeld zur Information über die zukünftige GHS-Kennzeichnung durch eine inzwischen gesetzlich geforderte sachkundige Person erstellen lassen. Selbstverständlich werden sie im Rahmen der Kennzeichnungsumstellung auf Aktualität überprüft und im Bedarfsfall überarbeitet.

weitere Informationen zu GHS siehe Serviceseite

Status REACH bei Fessmann & Hecker GmbH & Co. KG

Als nachgeschalteter Anwender (downstream user) hat Fessmann & Hecker GmbH & Co. KG die Bestätigung vom Vorlieferanten, dass dieser die gelieferten Rohstoffe vorregistriert hat. Wir gehen davon aus, dass unsere Vorlieferanten diese Stoffe auch registrieren werden. Sehr Besorgnis erregende Stoffe (SVHC- Stoffe) sind, soweit uns bekannt, in keinem angelieferten Produkt über 0,1 Massenprozent enthalten.

Ab 01.01.05: Neue Gefahrstoffverordnung tritt in Kraft.

Die neue Gefahrstoffverordnung ist eine aktuelle Umsetzung verschiedener EG-Richtlinien in nationales Recht. Diese Verordnung regelt unter anderem die Kennzeichnung der Verpackung beim In-Verkehr-Bringen, Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen sowie Herstellungs- und Verwendungsverbote.

Ab 30.07.2002 Änderung der Umweltkennzeichnung.

(EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG)

Die seit 01.07.2000 geltende Kennzeichnungspflicht für Stoffe, die mit dem Merkmal “umweltgefährlich” eingestuft sind, wird ab dem 30.07.2002 ebenso für Zubereitungen Gültigkeit haben. Betroffen von der neuen Regelung sind auch Kohlenwasserstoffgemische, die in unserem Feuerzeugbenzin enthalten sind. Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen macht künftig neben der bisherigen Kennzeichnung mit dem Flammensymbol “F” (leichtentzündlich) und dem Symbol Andreaskreuz “Xn” (gesundheitsschädlich) dann zusätzlich die Kennzeichnung mit dem Umweltsymbol “N” (umweltgefährlich) und dem Hinweis: “Nicht in die Kanalisation gelangen lassen” erforderlich.

Ab 1.1.1998 Änderung Gefahrstoffverordnung

(22.Anpassung Richtlinie 67/548/EWG) 

Die Neueinstufung betrifft auch das Feuerzeugbenzin.
Ab diesem Zeitpunkt muss das Benzinkännchen zusätzlich mit dem Gefahrensymbol “Gesundheitsschädlich” (Andreaskreuz) und dem Hinweis. “Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen” (R-Satz 65) gekennzeichnet werden.

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Fessmann & Hecker hat die neuen gesetzlichen Bestimmungen bei seinen Produkten KOMET und SPARK umgesetzt, so dass diese auf dem aktuellen Stand sind.

Änderungen ab 01.01.2009:

Im gewohnten Zweijahres-Rythmus hat sich das ADR zu Beginn des Jahres 2009 wieder geändert. Während die Mehrzahl der Änderungen für die Fessmann & Hecker-Produkte ohne relevante praktische Bedeutung ist, trat nach einer Übergangszeit von 6 Monaten zum 01.07.2009 eine auch für Fessmann & Hecker bedeutsame Vorschriftenänderung verbindlich in Kraft: die Kennzeichnung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern mit Ausrichtungspfeilen. Dies gilt gemäß Kapitel 5.2, Unterabschnitt 5.2.1.9 unter anderem für alle zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten. Aus Abschnitt 3.4.8 leitet sich die Verbindlichkeit für die in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Güter ab.

Folgende Regelungen sind bezüglich der Aufbringung der Ausrichtungspfeile zu beachten:

  • Die Aufbringung hat auf zwei gegenüberliegenden senkrechten Seiten des Versandstückes zu erfolgen.
  • Das Aussehen der Ausrichtungspfeile orientiert sich an den Abbildungen im ADR oder der ISO-Norm 780:1985.
  • Die Ausrichtungspfeile müssen korrekt nach oben zeigen.
  • Ausrichtungspfeile müssen rechtwinklig und so groß sein, dass sie entsprechend der Größe des Versandstücks deutlich sichtbar sind.
  • Optional kann eine rechteckige Abgrenzung um die Ausrichtungspfeile abgebildet sein.

Zwischenzeitlich sind bereits wieder die ersten Informationen zu den Änderungen des ADR 2011 verfügbar.

Ab 1.1.1997 Änderung Gefahrgutverordnung Klasse 2 (Druckgaspackungen)

(13.ADR Änderungsverordnung)

Die Nachfüllpackungen für Feuerzeuge werden nicht mehr wie bisher unter der UN Nr.1950 (Aerosole) geführt, sondern erhalten, wie bisher schon im Seerecht, eine eigene UN Nr. 1057. Leider entfällt damit jedoch auch die bisher geltende Kleinmengenregelung beim Transport von Nachfüllpackungen für Feuerzeuge. Damit ist ausserdem nunmehr ein UN geprüfter Transportkarton erforderlich.

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Fessmann & Hecker hat die neuen gesetzlichen Bestimmungen bei seinen Produkten KOMET und SPARK umgesetzt, so dass diese auf dem aktuellen Stand sind.

Die BetrSichV wurde nach zwei vorausgegangenen formalen Änderungen zum 01.01.05 an die zeitgleich erscheinende Gefahrstoffverordnung angepasst.

Ab 18.11.2004:
Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 tritt in Kraft

Ab Oktober 2002:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) tritt in Kraft

„Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ Diese Verordnung regelt anstelle der bislang gültigen VbF „Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande“ unter anderem die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und Gase.Anders als bisher unterliegen Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten und unter Druck verflüssigte Gase jetzt nicht mehr speziell auf diese Stoffe und ihre Eigenschaften zugeschnittenen Verordnungen, sondern zwei sehr allgemein formulierten Gesetzen. Je nach Lagerinhalt unterliegen Läger für brennbare Flüssigkeiten und Gase nämlich nicht nur dem GPSG, sondern auch der BetrSichV. Sie befasst sich mit dem Thema „Befähigte Personen“.Die Konsequenzen dieser Veränderung reichen vom Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde über die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, der Ermittlung von Prüffristen bis hin zur Erstellung des so genannten Explosionsschutzdokumentes.Bei letzterem gilt für Altanlagen eine Erstellpflicht bis 31.12.2005. Für Neuanlagen ist das Explosionsschutzdokument vor Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen.Ab 01.05.2004:Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) tritt in KraftDie bislang gültigen Technischen Regeln zur VbF und weiteren durch die BetrSichV ersetzten Verordnungen gelten so lange weiter, bis das Technische Regelwerk zur BetrSichV sie außer Kraft setzt.

Bye bye Tiger

Der ESSO Tiger verabschiedet sich bei Spezialprodukten – KOMET kommt

Der Tiger, wer kennt ihn nicht, steht seit über 100 Jahren als Markenbotschafter für den Mineralölkonzern ESSO. Bei den Spezialprodukten Benzin, Öl und Gas ging die Ära des Tigers 2008 zu Ende. Interne Gründe im Unternehmen ESSO führten zu der Entscheidung, die bekannten ESSO / EXXON Spezialprodukte Tiger Benzin, Feuerzeuggas und Universaloil ab 2009 nicht mehr zu führen. FESSMANN & HECKER als langjähriger Lizenznehmer bedauert diese Entscheidung, hat sich aber bestens auf eine Zukunft ohne den Tiger vorbereitet.

Das 1883 gegründete Familienunternehmen FESSMANN & HECKER garantiert Handel und Verbrauchern übergangslos die Belieferung mit den Spezialprodukten in unveränderter Premium-Qualität. Ab 2009 startete die im Fachhandel bereits hervorragend eingeführte Marke KOMET dann auch in den bisher mit ESSO Produkten belieferten Vertriebsschienen.

Produktqualität, Vertriebsstruktur, Ansprechpartner und die für FESSMANN & HECKER ebenso selbstverständliche Lieferverfügbarkeit mit einer enorm großen Flexibilität in der Belieferung, bleiben bestehen. Inhalt, Sortiment, Verpackungsart und Gebindegrößen bleiben ebenfalls unverändert, denn der bisherige Hersteller und Vertreiber ist auch der zukünftige.

Verpackungsdesign und Optik der Fachhandelsmarke KOMET wurden für die Distributionserweiterung der Marke aufgefrischt und sehr viel zeitgemäßer gestaltet.